|
|
|
SATZUNG
HSO 2007 e.V.
§ 1 1. Der Verein führt den Namen „HSO 2007“ - Verein zur Prävention von Onlinesucht und Medienabhängigkeit - Hilfe zur Selbsthilfe", eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Buxtehude (Niedersachsen) mit dem Zusatz "eingetragener Verein (e. V.)". 2. Sitz des Vereins ist in Buxtehude (Niedersachsen). 3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 4. Das erste Jahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.
§ 2 1. Zweck des HSO 2007 e.V. ist die Gewährung von Hilfe für medienabhängige (onlinesüchtige) Personen und die Vertretung von deren Interessen in der Öffentlichkeit, einschließlich der öffentlichen Aufklärung über den sachgerechten Umgang mit den Medien Computer, Internet, Fernseher, Telefon, Spielkonsolen und sonstigen elektronischen Kommunikationsmitteln und -geräten. 2. Der Verein betreibt Bildungs- und Präventionsarbeit. Er ist ein Verbraucherschutzverein und nimmt die Interessen aller Bürger und insbesondere die der Mitglieder durch die Aufdeckung von Missständen, Aufklärung, Hilfestellung und Beratung wahr. Die Vereinszwecke werden verwirklicht durch: - Beratung von Nutzern elektronischer Kommunikationsmittel und -geräte, insbesondere von Medienabhängigen bzw. onlinesüchtigen Personen und deren Angehörigen. - Einrichtung von regionalen Selbsthilfegruppen und Vertretungen, die durch von dem Verein benannte geeignete Personen initiiert und moderiert werden. In Gruppengesprächen sollen insbesondere medienabhängige Personen und deren Angehörige gehört und beraten werden. Die kontinuierliche menschliche Begleitung der Betroffenen soll einen disziplinierten Umgang mit den Medien sowie den elektronischen Kommunikationsmitteln und -geräten fördern. - Aufklärung und Information der Öffentlichkeit sowie öffentliche Vorträge, Seminare und ähnliche Veranstaltungen. Dies schließt ein: Zusammenarbeit mit Psychologen, Ärzten, Krankenkassen, Suchtberatungsstellen, Jugendämtern und anderen Behörden und Einrichtungen zur Verbesserung der medizinisch-therapeutischen Versorgung und der sozialen Einbindung der von der Medienabhängigkeit betroffenen oder entsprechend gefährdeten Personen. - Erstellung und Publikation von Schriften und Ratgebern im Rahmen der Präventionsmaßnahmen für Medienabhängige und deren Angehörige sowie für Multiplikatoren in der Erziehungsarbeit. - Erhebung von Statistiken und Erstellung von Studien zur Medienabhängigkeit. - Zusammenarbeit mit Einrichtungen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung .
§ 3 1. Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen oder Überschussanteile aus Mitteln des Vereins. Die Überschüsse und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 3. Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend. 4. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
§ 4 1. Gründungsmitglieder sind automatisch ordentliche Mitglieder. Ordentliches Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden. Vorausgesetzt ist weiter lediglich ein an den Vorstand oder an die Verwaltung gerichteter Antrag zur Aufnahme, in dem sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Nur ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt. 2. Außerordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Zweck der Vereinigung fördern und unterstützen will. Bei Nichtentrichtung der Beiträge für sechs Monate, verliert das außerordentliche Mitglied automatisch seine Mitgliedschaft. 3. Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die Vereinigung mit einer einmaligen Förderzahlung unterstützt. Ist die Förderzahlung € 1.000,00 oder höher, so darf der Förderer in den folgenden 12 Monaten den Namen "Fördermitglied des HSO 2007 e.V." als Werbeträger benutzen. 4. Über den Antrag der Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die dann die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. 5. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. 6. Die Mitgliedschaft wird beendet a. durch Tod. b. durch Austritt, der nur zum Quartalsende möglich ist. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand oder der Geschäftsstelle unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. c. durch Ausschließung bei vereinsschädigendem Verhalten sowie mangelndem Interesse, z. B. durch Nichtentrichtung der Beiträge ohne wichtigen Grund für mindestens ein Jahr. Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des Mitgliedes durch den Vorstand, unter Beiziehung des Beirates - soweit vorhanden. 7. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Teile davon.
§ 5 1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Die Beitragshöhe wird durch mehrheitlichen Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Änderung der Beitragshöhe kann nur durch mehrheitlichen Beschluss der Mitgliederversammlung neu festgelegt werden. Die Gründungsmitglieder sind im Jahre der Gründung auf Wunsch von der Beitragszahlung befreit. 2. Die Beiträge sind zu Beginn der Mitgliedschaft sofort und in der Folge für jeweils 12 Monate im voraus zu entrichten.
§ 6
Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung. 2. der Vorstand. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Für die Zeit nach Ablauf der regulären Amtszeit des Vorstandes bis zur nächsten Mitgliederversammlung bleibt der Vorstand geschäftsführend im Amt. 3. der Beirat, der auf Beschluss des Vorstands aus geeignet erscheinenden, hierfür ehrenamtlich tätigen Personen gebildet werden kann.
§ 7 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Kalenderjahr (möglichst im ersten Kalenderquartal) abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über:
a. die Wahl, Abwahl und Entlastung
von Vorstandsmitgliedern, 2. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitgliedes und muss mindestens zwei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden. Eine E-Mail an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse ersetzt die schriftliche Einladung in vollem Umfang. 3. Der Vorstand schlägt die Tagesordnung vor; Änderungen oder Ergänzungen sind bis spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Vorgesehene Satzungsänderungen sind den Einladungen zur Mitgliederversammlung schriftlich als Entwurf beizufügen. 4. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. 5. In der Mitgliederversammlung ist eine Vertretung auch bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig. Ein Vereinsmitglied bzw. eine Vertretung einer dem Verein beigetretenen juristischen Person kann schriftlich zur Abstimmung für jede Mitgliederversammlung bevollmächtigt werden. Es können jedoch je Vereinsmitglied nicht mehr als drei Fremdstimmen vertreten werden. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung; Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig durch Zuruf, schriftlich durch Stimmzettel. Für die Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. 6. Sofern vom Vorstand angeboten, ist eine Teilnahme an der Mitgliederversammlung auch per Net-Meeting möglich und ersetzt die persönliche Anwesenheit. In diesem Falle ist das Mitglied natürlich auch stimmberechtigt. Die Teilnahme per Net-Meeting ist dem Vorstand eine Woche vor der Versammlung schriftlich, per Post oder E-Mail, bekannt zu geben. 7. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden. 8. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamts. 9. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von einem Monat zugänglich sein; Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden. 10. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung, mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert und wenn mindestens 30 % der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht binnen zwei Monaten nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.
§ 8 1. Der Vorstand besteht aus den zwei ordentlichen Mitgliedern Vorsitzender und dessen Stellvertreter. Er wird von der Mitgliederversammlung für eine Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. 2. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden. Ein Widerruf der Bestellung ist nur aus wichtigem Grund möglich (27 Abs. 2, BGB). Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom verbleibenden Vorstand ein Nachfolger bestellt werden. 3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Dem bestellten Vorstandsvorsitzenden wird ausdrücklich juristische Einzelvertretungsbefugnis erteilt. 4. Der Vorstand ist nur bei Anwesenheit aller Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen. 5. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens zweimal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den Stellvertretenden Vorsitzenden. Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist nur beschlussfähig, wenn alle satzungsgemäßen Vorstandsmitglieder anwesend sind. 6. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Den Vorstand im Sinne des §26 Abs. 2 BGB bilden der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Kassenführung wird mindestens einmal jährlich vom Kassenprüfer des Vereins geprüft. 7. Der Vorstand kann durch Beschluss als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt und Vorgesetzter der hauptamtlichen Vereinsmitarbeiter ist. Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahmen und -ausschlüsse bleiben dem Vorstand vorbehalten. 8. Der Geschäftsführer ist zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und an den Vorstandssitzungen verpflichtet. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig. Der Geschäftsführer kann einen bevollmächtigten Vertreter zu den Sitzungen entsenden.
§ 9 Der Vorstand kann zu seiner fachlichen Beratung Beiräte oder Ausschüsse berufen. Ein Mitglied des Vorstandes gehört dem Beirat ohne Stimmrecht an. Die Mitarbeit in allen Beiräten und Ausschüssen ist ehrenamtlich.
§ 10 Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.
§ 11 1. Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:
a) Mitgliedsbeiträge 2. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. 3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Buxtehude, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 12 Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Buxtehude, 10.01.2007
Buxtehude, 10. Januar 2007
|
|
Senden Sie E-Mail mit Fragen oder Kommentaren zu dieser Website an:
webmaster@hso2007.de.
|